Ab Januar 2020 werden voraussichtlich neue Tarife für den Notdienst von Tierärzten gelten. Das Bundeskabinett stimmte in seiner Sitzung Anfang November dem Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums zu, die Gebührenordnung für Tierärzte im Notdienst anzupassen und die Bezahlung zu verbessern. Der Bundesrat soll Ende Dezember den Gesetzesentwurf final beschließen, sodass dieser Anfang 2020 in Kraft treten kann.
Flächendeckende Notdienstversorgung in der Tiermedizin immer mehr gefährdet
Die Kosten konnten bisher von Praxen oder Kliniken kaum gedeckt werden. Um das Arbeitszeitgesetz einhalten zu können, ist ein erhöhter Personalaufwand nötig und dieser muss bezahlt werden. Deshalb sollen erhöhte Gebühren helfen den Deckungsbeitrag zu steigern. Ein Schritt in die richtige Richtung, laut Tierarztverbänden, allerdings wurden die Arbeitszeiten im Notfalldienst nicht diskutiert.
In der Humanmedizin sehen Tarifverträge Nacht- und Bereitschaftsdienste von bis zu 36 Stunden vor und sind mit dem Arbeitszeitgesetz kompatibel. Dies gilt für angestellte Tierärzte nicht – sie dürfen auch im Notdienst nur acht, bzw. maximal zehn Stunden am Stück arbeiten und müssen dann elf Stunden Ruhezeit einhalten. Dies wird auch von der Gewerbeaufsicht kontrolliert und Verstöße von Tierarztpraxen/-kliniken mit hohen Bußgeldern bestraft. Das bedeutet aber einen deutlichen Personalmangel, die Aufwände an Kosten wie auch Fachkräften sind für viele Praxen und Kliniken schwer zu stemmen. Deshalb fordern die Tierarztverbände zusätzlich zur neuen Anhebung der Gebühren eine Lockerung der Arbeitszeitgrenzen. Angestellte tiermedizinische Fachangestellte sollen, wenn sie bereit dazu sind, länger arbeiten dürfen.
Kernpunkte der Aktualisierung der GOT im Notdienst
Was soll sich also ab Januar 2020 konkret gesetzlich ändern?
- „Notdienstgebühr“: Zukünftig wird eine verpflichtende, pauschale Grundgebühr von 50 Euro für einen tierärztlichen Notfall außerhalb der regulären Sprechzeiten fällig.
- Mindestsatz für tierärztliche Leistungen: Notfall-Leistungen müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes mit mindestens dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden, optional können sie abhängig vom Aufwand mit maximal bis zu vierfachem Satz in Rechnung gestellt werden (bisher max. dreifacher Satz)
- Geänderte Notdienstzeiten: Die „Nachtzeit“ wird verlängert, sie liegt nun werktags zwischen 18 Uhr (bisher 19:00 Uhr) abends und 8 Uhr (bisher 7 Uhr) morgens. Zudem gelten nun neue Wochenendzeiten – bisher wurde als Wochenende Samstag ab 13 Uhr bis Montag 8 Uhr definiert. Nun verlängert sich das Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Montag 8 Uhr, für diesen Zeitraum müssen die neuen Notdienst-Gebühren abgerechnet werden. (Für angestellte Tierärzte zu beachten: Diese “Notdienstzeiten” sind nicht identisch mit den Eckzeiten, ab denen arbeitszeit-rechtlich ein Nacht-/Wochenenddienstzuschlag zu zahlen ist.)Unklar ist allerdings noch wie mit Samstagssprechstunden umgegangen werden soll, wenn in Zukunft der Wochenendtarif schon ab Freitag 18 Uhr beginnt. Ob für späte Sprechstunden werktags auch der Notfalltarif gelten muss, wird der genaue Gesetzestext zeigen.
- Höheres Wegegeld: Die Anpassung wurde in der GOT-Erhöhung 2017 “vergessen” und soll mit der aktuellen Überarbeitung der GOT nachgeholt werden: Je Doppelkilometer können nun 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro abgerechnet werden.
Eine Sonderregelung gilt für Tierheime & landwirtschaftliche Betriebe: Sie können mit einem Tierarzt einen Bestandsbetreuungsvertrag abschließen (in diesem Vertrag darf von den ansonsten verpflichtenden(!) Notdienstgebühren abgewichen werden).
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