Bereits am 01.01.2020 trat die neue sogenannte Kassensicherungsverordnung in Deutschland in Kraft. Ziel dieser Verordnung des Bundesfinanzministeriums ist es, einen (sicherheits-)technischen Standard für elektronische Kassensysteme zu definieren, den Transfer von Finanzdaten zwischen Unternehmen und Finanzämtern zu vereinheitlichen und damit zu vereinfachen.
Hier erklärten wir Ihnen bereits die Neuerungen, die auf Sie zukommen.
Die Frist der Nichtbeanstandungsregelung, die durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bis 30.09.2020 gewährt wird, wurde nun durch 15 Bundesländer bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Regelung für die Fristverlängerung unterliegt somit den einzelnen Bundesländern. Bis zum 30. September 2020 müssen betroffene Betriebe nachweisen können einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer cloudbasierten TSE beauftragt zu haben.
Zu den genauen Regeln in Ihrem Bundesland kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
Was ist die „TSE“ und wie registriert man sich richtig?
Das zentrale Element der Kassensicherungsverordnung ist die sogenannte „Technische Sicherungseinrichtung“ kurz „TSE“. Alle Zahlungsdaten, die elektronisch in einem Kassensystem erfasst werden, müssen gespeichert und am wichtigsten: vor nachträglicher Manipulation und Veränderung geschützt werden. Damit möchten Finanzämter sicherstellen, dass alle Daten korrekt aufgezeichnet und ohne Betrug an sie übermittelt werden. Sie müssen also dafür sorgen, dass Ihr elektronisches Kassensystem über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügt. Zudem müssen alle TSE-konformen Kassen beim jeweils zuständigen Finanzamt registriert werden. Das klingt erstmal aufwändig, aber wir können Sie beruhigen: inBehandlung kann für jede Praxis die fristgerechte und korrekte TSE Registrierung vornehmen und wir entlasten Sie gerne bei dieser Aufgabe.
Standardisierte Datenübermittlung an das Finanzamt
Ein weiterer wichtiger Punkt, der nun technisch umgesetzt werden muss, ist die „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ abgekürzt „DSFinV-K“. Das hört sich kompliziert an, obwohl es eigentlich das Gegenteil bewirken soll: Durch Vereinheitlichung von Datenstrukturen und einem festen Standard für den Export von Finanzdaten an das Finanzamt, soll die Zusammenarbeit erleichtert und dadurch auch beschleunigt werden. Klingt gut, aber was bedeutet dies für Ihre Praxis? Wie können Sie sicherstellen, dass die Schnittstelle korrekt arbeitet und Sie alle nötigen Vorgaben umsetzen, damit das Finanzamt mit der Übermittlung zufrieden ist? Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite! Mit inBehandlung können Sie alle vom Finanzamt vorgegebenen Exporte in den gewünschten Formaten erstellen.
inBehandlung – Ihr Partner bei der Umsetzung der KassenSichV
Es handelt sich bei der Kassensicherungsverordnung größtenteils um ein sehr technisches Thema. Ihre Tierarzt-Software von inBehandlung möchte Sie dabei unterstützen, Ihre Praxis technisch auf dem aktuellen Stand zu halten, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: die Arbeit mit Ihren Patienten. Wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen bei der Umsetzung der KassenSichV helfen können, dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@inbehandlung.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0821 – 907 805 14 an, wir finden sicher gemeinsam eine professionelle und unkomplizierte Lösung.